Der Arbeitsvertrag

Zunächst gilt, dass auch mündliche Arbeitsverträge wirksam sind. Besser ist es jedoch, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. Es gibt sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten, einen Arbeitsvertrag auf die konkrete Situation individuell anzupassen.

Durch einen Arbeitsvertrag erhalten beide Seiten Vorteile gegenüber dem Gesetz, so dass sich auch für beide Seiten ein Arbeitsvertrag anbietet. 

Wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, so heißt es noch lange nicht, alles so gilt, nur weil man die Unterschrift darunter gesetzt hat. Diese Regelungen unterliegen einer sogenannten Inhaltskontrolle. Dies hängt mit dem Gesetz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammen.

Bis zum Jahre 2002 gab es ein isoliertes Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Rahmen der großen Schuldrechtsreform wurde eine Regelungslücke geschlossen, die mit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches bereits zum 01.01.1900 bestand. Da das Recht der Dienstverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuch steht und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Bürgerliche Gesetzbuch hineingeschrieben wurden, gelten diese nunmehr auch für Arbeitsverträge.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kontrolle über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen muss. Kurz gesagt: EIn Laie hat vorformulierte Texte eines Profis unterschrieben, so dass das unter einem besonderem Schutz steht. Dies ist fast immer bei den Arbeitsverhältnissen der Fall. Mir selber ist kein Fall bekannt, wo diese Regelung durchbrochen wird.

Dies bewirkt, dass nicht jede Regelung automatisch wirksam wird. Die Arbeitsverträge sind daher gefühlsmäßig gleichzusetzen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die beispielsweise in einem großen Supermarkt ausgehängt werden oder sich auf der Handwerkerrechnung kleingedruckt auf der Rückseite befinden.

Sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag Reglungen vorfinden, mit der Sie nicht einverstanden sind, und die anderen Partei auf die Durchführung beharrt, so bleiben Sie ruhig und lassen Sie die Regelung überprüfen. 

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